Statuten

Statuten Sportnetz Hinwil

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Sportnetz Hinwil besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Hinwil ZH.

Art. 2 Zweck
Der Verein verfolgt hauptsächlich folgende Zwecke:
a. Förderung der sportlichen Aktivitäten resp. Bewegung der Bevölkerung
b. Koordination und Bündelung der Anliegen der Sportvereine in der Gemeinde Hinwil
c. Gemeinsame Interessenwahrung in der Öffentlichkeit sowie Koordination der Schnittstellen gegenüber Behörden, Ämtern und anderen Organisationen.
d. Pflege guter Beziehungen, Erfahrungsaustausch und Stärkung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern
e. Koordination von Anlässen, Anlagen
f. Erbringung von Beratung und weiteren Dienstleistungen für die Mitglieder
g. Anspornende Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Sport und Sportvereine

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft
Dem Verein können angehören:
a. Kollektivmitglieder mit Stimmrecht:
Sportvereine mit Sitz in Hinwil und den zugehörigen Aussenwachten sowie Vereine mit Sitz in einer Nachbargemeinde, wenn ein wesentlicher Teil ihres Einzugsgebietes in Hinwil liegt.
b. Gönner:
Einzelpersonen, Firmen oder Institutionen, welche den Vereinszweck unterstützen möchten.
c. Öffentliche Körperschaften:
Politische Gemeinden, Schulgemeinden in Hinwil welche den Vereinszweck unterstützen möchten.
Die Selbständigkeit der Mitglieder bleibt in jedem Fall gewahrt.

Art. 4 Aufnahme
Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt durch die Delegiertenversammlung.
Der Vorstand kann neue Beitrittsgesuche bis zur nächsten DV provisorisch bewilligen.
Das Aufnahmegesuch ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 5 Austritt oder Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt eines Kollektivmitgliedes oder eines fördernden Mitgliedes kann schriftlich  auf Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Austretende Mitglieder haben die bis zum Austrittsdatum aufgelaufenen ordentlichen und finanziellen Verpflichtungen gegenüber des Sportnetzes zu erfüllen.
Der Ausschluss kann nur von der Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind oder vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

III. Organe des Vereins

Art. 6 Organe
Die Organe des Sportnetz sind:
a. Die Delegiertenversammlung (DV)
b. Der Vorstand
c. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK)

a) Die Delegiertenversammlung (DV)

Art. 7 Befugnisse
Die DV ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus Mitgliedern und Vorstand zusammen. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
a. Festsetzung und Änderung der Statuten
b. Wahl des Vorstandes sowie der GPK
c. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes
d. Abnahme der Jahresrechnung sowie des Berichtes der GPK und damit Entlastung des Vorstandes
e. Festlegung der Finanzkompetenzen des Vorstandes
f. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g. Genehmigung des Budgets
h. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
i. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie über Anträge der Mitglieder. Solche sind 14 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen und von diesem an der bevorstehenden DV zu traktandieren
j. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Art. 8 Ordentliche DV
Die ordentliche DV findet innerhalb von drei Monaten nach Ende des Vereinsjahres statt. Die Einladung mit der Traktandenliste ist vier Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich zuzustellen. Die Mitglieder verpflichten sich, an der DV teilzunehmen.

Art. 9 Ausserordentliche DV
Eine ausserordentliche DV wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Drittel der Kollektivmitglieder eine Einberufung verlangen. Ein solches Begehren ist zu begründen. Die Einladungsfrist für eine ausserordentliche DV kann auf zwei Wochen verkürzt werden.

Art. 10 Stimmberechtigung
An der DV stimmberechtigt sind:
a. die Kollektivmitglieder mit je einer Delegiertenstimme
b. die Mitglieder des Vorstandes

Art. 11 Beschlüsse und Wahlen
Die DV fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit einfachem Mehr. Sollte Stimmengleichheit eintreten, fällt der Vorsitzendes der Versammlung den Stichentscheid.

b) Der Vorstand

Art. 12 Zusammensetzung
Ein Vorstandsmitglied muss von einem Kollektivmitglied zur Wahl nominiert sein. Aus dem gleichen Verein darf nur ein Mitglied dem Vorstand angehören. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 13 Aufgaben
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereines und vertritt ihn nach aussen. Es stehen ihm alle nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehaltenen Befugnisse zu.
Er regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandschargen und der GPK in einem Pflichtenheft.
Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art der Zeichnung.

Art. 14 Vorstandssitzungen
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der Sitzungsvorsitzende den Stichentscheid. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

Art. 15 Geschäftsstelle
Zur Besorgung der laufenden Geschäfte, als allgemeine Anlauf- und Auskunftsstelle sowie zur Bearbeitung von Aufträgen und Projekten kann die Delegiertenversammlung eine Geschäftsstelle einrichten.
Der Vorstand regelt die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsstelle in einem Pflichtenheft, wählt die Führung der Geschäftsstelle und legt deren Entschädigung fest.

c) Die Geschäftsprüfungskommission (GPK)

Art. 16 Zahl, Aufgaben
Auf eine Dauer von zwei Jahren werden zwei Mitglieder der GPK gewählt. Die GPK-Mitglieder prüfen die Jahresrechnung und die allgemeinen Vereinsgeschäfte. Sie erstatten dem Vorstand zuhanden der ordentlichen DV schriftlich Bericht mit einem Antrag zur Jahresrechnung und zur Entlastung des Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.

IV. Finanzielles

Art. 17 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich mehrheitlich zusammen aus:
• Mitgliederbeiträgen
• Leistungen der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften
• Entschädigung für Dienstleistungen
• Erträgen aus Veranstaltungen
• Freiwilligen Beiträgen, Spenden und weiteren Einnahmen
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 18 Haftung für Verbindlichkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder über die von der DV beschlossenen Mitgliederbeiträge hinaus ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch DV-Beschluss herbei geführt werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Verbleibt nach der Tilgung sämtlicher Schulden ein Überschuss, so entscheidet die DV über dessen Verwendung.

Art. 20 Genehmigung und Änderung der Statuten
Die vorstehenden Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 3.11.2010 genehmigt.
Eine Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der DV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Sportnetz Hinwil

Für den Vorstand

Werner Elmer

Ueli Looser

Käthi Maag

Jens Müller

Mark Näf

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